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27. April 2023

Angestellte Außendienstmitarbeiter

Für angestellte Außendienstmitarbeiter gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Akquisition neuer Auftraggeber oder im Rahmen der Kundenbetreuung tätig werden, grundsätzlich zunächst all das, was allgemein bezüglich der Angestellten eines Unternehmens gilt. Sie dürfen, wenn sie als Angestellte des Arbeitgebers anzusehen sind, sowohl an Stelle des Arbeitgebers nach seinen Weisungen für diesen Werbung betreiben und neue Aufträge — bei entsprechender Vollmacht - verbindlich für den Unternehmer abschließen, sowie auch Kundenbesuche durchführen, Geld entgegennehmen, Ratenzahlungs- und andere Vereinbarungen abschließen und so weiter.
Es gibt im wesentlichen drei Bereiche, die besonders bei der Beschäftigung von angestellten Mitarbeitern im Außendienst zu beachten sind: Notwendiger Inhalt der mit den Außendienstmitarbeitern abzuschließenden Verträge.
(1) Aus dem Anstellungsvertrag muss zweifelsfrei die „Angestellteneigenschaft" des Außendienstmitarbeiters hervorgehen, d.h. vor allem die ihm gegenüber bestehende Weisungsbefugnis. In der Regel wird daher ein Anstellungsvertrag in Form eines Teil- oder Vollzeitarbeitsverhältnisses zugrunde zu legen sein.
Das schließt nicht aus, dass mitarbeitende Familienangehörige im Außendienst eingesetzt werden. Soll in diesen Fällen wegen der Unentgeltlichkeit der von den Angehörigen erbrachten Arbeitsleistung von einem schriftlichen Anstellungsvertrag abgesehen werden, ist es gleichwohl — im Interesse des Unternehmers — erforderlich, den Angehörigen schriftlich auf die von ihm einzuhaltenden arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen, und die erfolgte Belehrung bzw. Verpflichtung von ihm unterschreiben zu lassen.
(2) Im normalen Anstellungsvertrag muss neben der allgemeinen Weisungsbefugnis die Verpflichtung des Mitarbeiters zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie insbesondere zur Beachtung der vom Arbeitgeber vorzugebenden Verhaltensanweisungen entweder bei der Werbung oder im Umgang mit den Kunden geregelt werden. Erfolgt dies nicht im Anstellungsvertrag selbst, ist hierüber eine schriftliche Anlage zum Vertrag zu erstellen, die der Mitarbeiter im Falle der Anstellung zu unterschreiben hat. Das gleiche gilt bei mitarbeitenden Familienangehörigen, also in den Fällen, in denen kein Anstellungsvertrag geschlossen wird.
(3) Vertraglich regelungsbedürftig ist darüber hinaus die Vergütungsfrage. Am einfachsten ist für solche Fälle eine reine Festgehaltsregelung; daneben ist aber auch eine Kombination von Grundgehalt und erfolgsbezogener Prämienzahlung möglich. Prinzipiell zulässig sind beide Varianten, sie sind jedoch in der konkreten Ausgestaltung an zwei Prämissen auszurichten: Zum einen soll zwar die Prämien-/Provisionsregelung dem Außendienstmitarbeiter einerseits einen Anreiz bieten, gute Arbeit zu erbringen. Andererseits darf eine solche Regelung jedoch nicht dazu führen, dass der Mitarbeiter um des Erfolgs Willen dazu verleitet wird, die Werbung oder die Akquisition mit Mitteln zu betreiben, die mit dem Ruf und dem Ansehen des Unternehmers nicht zu vereinbaren sind; womit also die Regelung bezüglich der Prämien-/Provisionszahlung die Gefahr birgt, dass der Mitarbeiter sich über vorgeschriebene Verhaltensweisen gegenüber potentiellen Auftraggebern hinwegsetzt. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, müssen mindestens 50% des durchschnittlichen Jahresbruttoverdienstes als Festgehalt gezahlt werden.
(4) Es empfiehlt sich darüber hinaus, dem Außendienstmitarbeiter schon im Vertrag für den Fall der schuldhaften Verletzung der ihm vorgegebenen Pflichten arbeitsrechtliche Konsequenzen, und für schwerwiegende Fälle die sofortige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzudrohen.

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