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27. April 2023

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Die Einziehungsermächtigung

Von einer Einziehungsermächtigung wird gesprochen, wenn dem Ermächtigten nicht die volle Forderung übertragen wird, er vielmehr nur einen Teil der Forderung erhält, aufgrund dessen er die Forderung nach außen im eigenen Namen geltend machen kann; entweder auf Leistung an sich selbst oder an den Gläubiger. Nachteile dieser Form der Berechtigung bestehen kaum, deshalb ist unerheblich, ob zu ihrem Einzug auch ein weiterer Schuldner herangezogen werden muss.
Von der Vollabtretung und der fiduziarischen Abtretung unterscheidet sie sich dadurch, dass der Ermächtigte im Außenverhältnis gerade nicht die volle Stellung als Gläubiger erhält, - diese bleibt dem ermächtigenden Gläubiger erhalten. Deshalb kann der Schuldner ihm alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, welche ihm auch im Verhältnis zum Gläubiger zustehen; Gegenforderungen des Schuldners gegen den Gläubiger sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die gerichtliche Geltendmachung der offenen Forderung geschieht dadurch, dass sie im eigenen Namen geltend gemacht wird. Das ist der Fall einer Prozessführung vor einem Amtsgericht oder Landgericht, welche nur zulässig ist, wenn der Kläger ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser Form der Geltendmachung hat.
Ein solcher Anspruch liegt vor, wenn das Inkassounternehmen einen Anspruch auf Erfolgsprovision hat. Dasselbe gilt, wenn ein Anspruch auf Vergütung oder Honorar eines Rechtsanwalts besteht. Rein prozessrechtlich steht einer Klage des Inkassounternehmens gegen den Schuldner aufgrund der abgetreteten Forderung nichts im Wege.
Inhalt einer Forderungsabtretung kann auch sein, dass der Gläubiger trotz der Abtretung auch weiterhin selbst befugt sein soll, die offene Forderung einzuziehen. In diesem Fall enthält die Vereinbarung zugleich eine Vollmacht zugunsten des Abtretenden. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Wortlauts des Kaufvertrages und seiner Interpretation.
In jedem Fall bleibt der Gläubiger auch in der Zwangsvollstreckung Forderungsinhaber, und trotz der Abtretung bzw. wegen der ihm vom Neugläubiger erteilten oder vom ihm selbst vorbehaltenen Zahlungsaufforderung, befugt, weiterhin die Zahlung an sich zu verlangen.
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Einziehungsvollmacht

Eine weitere mögliche Form der Berechtigung des Inkassounternehmens ist die Einziehungsvollmacht. Hier tritt der Anwalt in fremdem Namen, nämlich im Namen und mit Vollmacht des Gläubigers, an den Schuldner heran. Eine Übertragung der Forderung findet nicht statt. Die Zahlung an den Bevollmächtigten steht der Zahlung an den Gläubiger selbst gleich. Die Voraussetzungen der §§ 185, 362 Abs. 2 BGB brauchen also nicht vorzuliegen weil es sich nicht um einen Fall der Leistung an einen Dritten zum Zweck der Erfüllung im Sinn des § 362 Abs. 2 BGB handelt.
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