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27. April 2023
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Die Verjährung offener Forderungen

Ein häufiges Problem ist der Ausschluss der Verjährungskontrolle und damit der Ausschluss der Haftung für eine Verjährung übergebener Forderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Hier ist zunächst zu klären, ob nicht dadurch das eigentliche Hauptleistungsversprechen des Vertragspartners ausgehöhlt und damit entwertet wird. Kontrollfähig sind Klauseln, welche in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild und Zweck des Vertrages Einschränkungen, Veränderungen oder Ausgestaltungen vertragstypischer Leistungen enthalten, die der Gegner des Verwenders nicht erwarten darf. Maßgebend ist, ob von dem Leistungsbild abgewichen wird, welches sich in Anwendung von § 242 BGB zum Vertragsinhalt, einschließlich der vertraglichen Nebenpflichten, ergibt. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung zum typischen Vertragsinhalt, hier also, ob von einem Inkassounternehmen vom Verkehr die Kontrolle der Verjährungsfristen erwartet wird.
Dabei ist wesentlich, dass der Mandant seine Unterlagen vollständig an das Inkassounternehmen übergibt, und selbst mit der Forderung nichts mehr zu tun hat, solange nicht ein Rechtsstreit geführt werden muss. Wesentlich dürfte auch die Länge der Verjährungsfrist sein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Inkassofällen bei nicht titulierten Forderungen drei Jahre. Uberwiegend wird die zweijährige Frist des § 196 Abs. 1 BGB, oder die vierjährige der § 196 Abs. 2, § 197 BGB gelten. Wird die unbezahlte Forderung dem Inkassounternehmen für zwei Jahre zum Einzug übergeben, dann wird die Verjährungskontrolle mit erwartet werden müssen, so dass ihr Ausschluss an §§ 9 ff. AGBG zu messen ist. Dies folgt aus § 8 AGBG, der die Kontrollfähigkeit einschränkt.
Der Schutz vor überraschenden Klauseln und der Schutz durch das Transparenzgebot kommen hinzu. Deutliche Hinweise auf den Ausschluss einer Verjährungskontrolle können deshalb nur die zuletzt genannten Hindernisse für die Wirksamkeit solcher Klauseln überwinden helfen; die erforderliche Inhaltskontrolle wird durch Hinweise nicht beseitigt.
Handelt es sich um Forderungen, welche erst nach 30 Jahren verjähren, vor allem um titulierte Forderungen, dann wird die Kontrolle nicht zum vom Verkehr typischerweise erwarteten Inhalt gehören, wenn die Dauer des Inkassovertrages deutlich kürzer ist. Für die Inhaltskontrolle ist zwischen Verwendung gegenüber Unternehmern und privaten Verbrauchern zu unterscheiden:
Wird die Klausel gegenüber Verbrauchern verwendet, so gelten die Regelungen zu Verzugszinsen und Verzugsschaden: Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Kunden, oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines Vertreters oder eines ausländischen Käufers beruht, ist unwirksam. Unwirksam ist auch eine Bestimmung, durch die für den Fall des Zahlungsverzugs des Kunden Rechte des anderen Vertragsteils (etwa auf Schadensersatz) eingeschränkt werden.
Für die Geltendmachung des Verzugsschadens wird auch ein Ausschluss der Haftung für nur leichte Fahrlässigkeit bei kurzen Lieferffristen kaum möglich sein. Zulässig ist allerdings die Einschränkung, wenn der Mandant die Wahlmöglichkeit zwischen einem Preis für die volle Leistung und einem niedrigeren Preis bei Ausschluss der Sanktionen bei Lieferverzug hat, sofern der Preisunterschied nicht überproportional ist, und ferner, wenn der Anwalt eine Schadensversicherung nicht für sich, sondern zugunsten des Mandanten abgeschlossen hat, jedenfalls dann, wenn in den Vertragsbedingungen hierauf deutlich hingewiesen wird.

Unternehmer und Verbraucher

Gegenüber Unternehmern ist ein weitergehender Ausschluss der Haftung möglich, weil § 11 AGBG wegen § 24 AGBG nicht gilt. Wegen der Geltung des § 9 AGBG auch bei Verwendung gegenüber Vollkaufleuten und anderen Unternehmern ist aber zu prüfen, ob der Ausschluss oder die Einschränkung einer Haftung nicht den Grundgedanken des Verbraucherschutzes widerspricht. Entscheidend dafür ist, ob und inwieweit ein Verbraucher unter Berücksichtigung der typischen Verhältnisse des Marktes und der typischen Gefahren und Risiken auf die Einhaltung von bestimmten Zusicherungen vertrauen kann. Die volle Übertragung der offenen Forderung an Dritte ist danach nicht gerechtfertigt. Zulässig wird ein Ausschluss der Verjährung für leichte Fahrlässigkeit sein. Allerdings darf das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist nicht grob fahrlässig verursacht sein.
Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang die Frage der Einbeziehung der vertraglichen Bestimmungen und der überraschenden Klausel. Die Argumentation des zahlungsunwilligen Kunden ist eine solche auf der Ebene von § 3 AGBG, nicht aber aus § 9 AGBG.
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