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   27.04.2023
   
Anwälte für Patienten
   Der betroffene Patient braucht in der Tat den besten Anwalt, denn heute haben die Ärzte
   zwar nicht mehr jene unanfechtbare Stellung wie noch vor einigen Jahrzehnten, aber trotzdem tendieren die Gerichte
   noch immer dazu, Ärztepfusch und Behandlungsfehler als Lappalien darzustellen.
   Deshalb braucht der geschädigte Patient einen Anwalt, der seine Sache mit Sachverstand und Kompetenz vertritt, so
   dass die Arzthaftungssache gegenüber dem Gericht mit vorliegenden Klagen ausgefochten wird. Wenn Ärztepfusch
   vorliegt, muss das auch so bezeichnet werden dürfen. Und wenn eine Arzthaftung im Raum steht, dann kann es auch eine
   Auseinandersetzung mit dem
 
ärztlichen Gutachter
    geben. Selbst von Medizin sollte der Patientenanwalt genügend Fachkenntnisse haben, denn es wäre sinnlos, erst bei
    seinem behandelnden Hausarzt nachzufragen, ob ein teures Gutachten in Auftrag gegeben werden muss.
	
Ärztepfusch
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein künstliches Hüftgelenk
    falsch eingesetzt wurde, ob ein Herzinfarkt falsch diagnostiziert wurde, oder ob bei einem Schlaganfall eine
    Fehldiagnose und eine Knieoperation verpfuscht wurde. Eine wirkliche Hürde für jeden geschädigten Patienten ist die
    Einholung eines Sachverständigengutachten. Viele Betroffene scheuen sich, ihren Arzt klar und deutlich nach den
    Folgen einer Fehlbehandlung zu fragen. Wenn der Arzt im Krankenhaus einen Behandlungsfehler gemacht hat, ist
    sofortiges Eingreifen durch einen Fachanwalt nötig. Auch muss ein Patientenanwalt, der sich mit der Aufklärung von
 
Kunstfehlern
    und Ärztepfusch beschäftigt, ausreichend Erfahrung haben, um die fachkundigen Gutachter zu kennen. Er muss dann
    versuchen, die geeigneten Gutachter durch das Gericht bestellen zu lassen, die nicht dem Arzt nach dem Mund reden,
    sondern die es in Angriff nehmen, einen Behandlungsfehler festzustellen und zu bescheinigen.
	
Patientenanwalt
    Das Arzthaftungsrecht umfasst zunächst die Verantwortung des Arztes gegenüber dem Patienten. Unterläuft dem Arzt
    bei der Behandlung vorwerfbar ein Fehler, so haftet er gegenüber dem Patienten, und der Patient kann umgehend die
    Hilfe eines Patientenanwalts auf der Webseite der
 
Anwälte für Patientenrechte
    in Anspruch nehmen.
    Dabei hat der Arzt zwar grundsätzlich mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag abgeschlossen, weshalb der Arzt
    die gebotene Sorgfalt und medizinische Indikation der Behandlung schuldet. Andererseits darf der Arzt seinen
    Patienten nicht ohne vorherige Aufklärung über das Operationsrisiko und die möglichen Komplikationen behandeln.
    Fehlt die Aufklärung und die Einwilligung, dann begeht der Arzt eine Körperverletzung und macht sich
    schadensersatzpflichtig und zivilrechtlich haftbar.
    Der Arzt haftet dem Patienten gegenüber also für den gesamten entstandenen materiellen und immateriellen Schaden.
    Diese allgemeinen Grundzüge genügen in jedem Fall zur effizienten Bearbeitung eines Arzthaftungsfalls. Daneben
    muss neben den einschlägigen Gerichtsentscheidungen und der fast immer falschen Diagnostik mit anschließender
    falscher Behandlung der sich aus der Komplexizität der Materie und den vorliegenden medizinischen Daten ergebende
	Krankheitsverlauf des Patienten ermittelt werden.
    Eine falsche Diagnose ist also der erste Schritt zur falschen Behandlung.
    
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